Vereinssatzung
In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
Satzung des Vereins
»Karnevals-Gesellschaft NOTHBERGER BURGWACHE e.V.«
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
(1) Der Verein, der im Jahre 1938 gegründet wurde, führt den Namen »Karnevals-
Gesellschaft NOTHBERGER BURGWACHE e.V.« und ist im Vereinsregister
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 52249 Eschweiler-Nothberg, In den Benden 14,
Vereinsheim Domizil 2000 (DOM.2000)
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember eines jeden Jahres.
§2
Zweck des Vereins
In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich
des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung und Teilnahme an Karnevalsumzügen
- Durchführung von Karnevalssitzungen, Masken- und Kostümbällen
- Wahl bzw. Ernennung eines Karnevalsprinzen, der über das närrische Volk in
der überlieferten Weise regiert.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassische
Diskriminierung.
Das Vereinsheim (DOM.2000), erbaut in den Jahren 1999/2000, ist Eigentum der
Gesellschaft und die Heimstätte aller Gruppierungen der Nothberger Burgwache. Die
Räumlichkeiten des Vereinsheimes werden von den Gruppierungen zu Probe- und
Trainingszwecken sowie zu informellen Treffen genutzt. Die Räumlichkeiten im
Erdgeschoss können an Wochenenden oder an Feiertagen vermietet werden. Dies
wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Die Einnahmen werden vom
Vorstand verwaltet und nur für den Erhalt des Vereinsheimes bzw. für die in § 2
aufgeführten Zwecke verwendet.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder, das sind das uniformierte Korps und der Elferrat sowie die
Mitglieder der Nothberger Fanfarentrompeter,
b) inaktive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
(2) Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift
des Antragstellers enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der
geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung bekanntzugeben.
(3) Inaktives Mitglied kann jede Person werden. Die Entscheidung über die
Aufnahme trifft, wie vorgesagt, der geschäftsführende Vorstand.
(4) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich durch ihre Tätigkeit für den
Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
(5) Pflichten der aktiven Mitglieder sind: das Tragen der Uniform bei
Karnevalsveranstaltungen, die Teilnahme an den Veranstaltungen der KG
Nothberger Burgwache, Hilfe bei den Auf- und Abbauarbeiten bei den
anstehenden Sommerfesten, Sessionseröffnungen und an den Karnevalstagen.
Des Weiteren sind die Vorstandsmitglieder bei allen anfallenden Arbeiten an
und um das Vereinsheim zu unterstützen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenuu ber dem
geschäftsführenden Vorstand. Diese schriftliche Erklärung kann jeder Zeit
erfolgen. Der Austretende haftet jedoch für den Beitrag des laufenden
Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat
verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden: Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
den Geschäftsführer vertreten.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand.
b) dem erweiterten Vorstand.
(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Präsidenten,
d) dem ersten Kassierer,
e) dem zweiten Kassierer,
f) dem Kommandanten,
g) einem Beisitzer.
(4) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Ehrenpräsidenten,
c) dem Ehrenvorsitzenden,
d) dem Ehrenkommandanten,
e) dem Hausmeister des DOM.2000,
f) dem Jugendleiter,
g) einem Mitglied des Elferrates,
h) einem Vertreter der Uniformierten,
i) zwei weiteren Beisitzern.
§8
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Buchführung und Erstellung der Jahresberichte,
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Verwaltung des Vereinsheims DOM.2000: Vermietung, Buchführung (Einnahmen,
Ausgaben), Personalmanagement (Hausmeister, Reinigungskräfte).
§9
Amtsdauer des Vorstands
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Geborene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind der Kommandant
sowie der dort aufgeführte Beisitzer.
(3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der
Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
§10
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer schriftlich
oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
Geschäftsführer. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in
einem Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Diese Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§11
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und inaktive Mitglied sowie jedes
Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands;
Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des geschäftsführenden Vorstands.
6. Größere Umbaumaßnahmen am und um das Vereinsheim (DOM.2000) sind
vom geschäftsführenden Vorstand auszuarbeiten und müssen mit einfacher
Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. bestätigt werden.
ln Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden
Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
geschäftsführenden Vorstand beschließen. Der geschäftsführende Vorstand kann
§12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr· soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
§13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vom Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung von einem anderen
geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben aber außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei einer Auflösung des Vereins gilt eine Sonderregelung (s. § 16).
(6) Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
a) Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,
b) Ort und Zeit der Versammlung,
c) die Person des Versammlungsleiters,
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e) die Tagesordnung,
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
§14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14
entsprechend.
§16
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss einer Mitgliederversammlung mit drei
Viertel Mehrheit aufgelöst werden. Es müssen aber mindestens 80 Prozent aller
stimmberechtigten Mitglieder zur Versammlung erscheinen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Caritas-Behindertenwerk GmbH die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.